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   BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U   

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https://dejure.org/1951,512
BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U (https://dejure.org/1951,512)
BFH, Entscheidung vom 11.07.1951 - IV 77/51 U (https://dejure.org/1951,512)
BFH, Entscheidung vom 11. Juli 1951 - IV 77/51 U (https://dejure.org/1951,512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleich als rechtsmittelähnlicher Rechtsbehelf - Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verlängerung von Antragsfristen auf diesen Antrag

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 405
  • BStBl III 1951, 161
  • BStBl III 1961, 161
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OFH, 12.07.1950 - II 18/50
    Auszug aus BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U
    Es stützt sich hierbei auf das Urteil des Reichsfinanzhofs vom 25. September 1942 V 176/41, Reichssteuerblatt (RStBl.) 1942 S. 962, Grundwerk zur Steuerrechtsprechung in Karteiform (GW-StRK), Durchführungsbestimmungen 1938 zum Umsatzsteuergesetz (UStDB) § 71 Rechtspruch 1, und des Obersten Finanzgerichtshofs vom 12. Juli 1950 II 18/50, StRK, AO § 86 Rechtspruch 1. Hier sei in Abweichung von der früheren Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs entschieden, daß die Gewährung von Nachsicht bei Versäumung von Ausschlußfristen - es handelte sich um die nicht rechtzeitige Stellung von Umsatzsteuervergütungsanträgen - nicht in Betracht komme.

    Wenn auch diese Begründung nicht bedenkenfrei ist, da Verjährungsfristen keine Ausschlußfristen im Sinne des Gesetzes sind - es handelt sich bei den Verjährungsfristen um solche, die die Behörde, nicht der Stpfl. einhalten muß, und deren Versäumung ein Rechtsverlust für die Behörde, nicht für den Stpfl. bewirkt -, so hat doch der Oberste Finanzgerichtshof in II 18/50 S das Ergebnis übernommen und grundsätzlich erklärt, daß § 86 AO auf Ausschlußfristen, die weder verkürzt noch verlängert werden dürften, nicht angewendet werden könne.

    Für die in II 18/50 S vertretene engere Auffassung kann aber weiter die Tatsache verwertet werden, daß im Entwurfe der AO statt "Rechtsmittelfrist" "Ausschlußfrist" stand.

    Von einer Stellungnahme zu der vom Obersten Finanzgerichtshof in II 18/50 S zur Anwendung des § 86 AO auf Ausschlußfristen vertretenen, im Schrifttum nicht allgemein gebilligten Auffassung, kann daher abgesehen werden, wenn in den durch den Bundesminister der Finanzen auf den 31. Mai 1950 befristeten Anträgen (siehe Bundesanzeiger Nr. 62 vom 29. März 1950, Erlaß vom 24. März 1950 III S 2242 - 20/50, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen - MinBlFin - S. 129) auf Vornahme des Lohnsteuer-Jahresausgleichs ein rechtsmittelähnlicher Behelf zu erblicken ist.

  • BFH, 06.04.1951 - IV 70/51 S

    Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Veranlagung der Einkommensteuer -

    Auszug aus BFH, 11.07.1951 - IV 77/51 U
    Das Lohnsteuerausgleichsverfahren ist ein Teil des Lohnsteuerverfahrens; es ist einer der Behelfe, mit dem die lohnsteuerliche Belastung der der Veranlagten gleichgestellt werden soll (siehe Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. April 1951 IV 70/51 S, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 Nr. 10 S. 100 III/70).
  • BFH, 08.03.1957 - VI 117/55 U

    Frist für einen Antrag auf Veranlagung wegen berechtigter Interessen -

    Dagegen hat das Finanzgericht zutreffend den rechtsmittelähnlichen Charakter des Antrages nach § 57 Abs. 1 EStDV bejaht und daraus unter Hinweis auf die Ausführungen des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 77/51 U vom 11. Juli 1951 (Slg. Bd. 55 S. 405, BStBl 1951 III S. 161) gefolgert, daß grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 86 ff. der Reichsabgabenordnung (AO) über die Gewährung von Nachsicht zum Zuge kommen.

    Ein Verschulden des Stpfl. dürfte aber im Streitfall zu verneinen sein, zumal bei der Prüfung kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 77/51 U vom 11. Juli 1951 - Slg. Bd. 55 S. 405, BStBl 1951 III S. 161 -).

  • BVerwG, 18.09.1970 - VII C 68.68

    Bedeutung der Steuererklärung über die Berechnung der Lohnsummensteuer -

    In dem Urteil vom 11. Juli 1951 - IV 77/51 U - (BFHE 55, 405 [407] = BStBl. 1951 III S. 161 [162]) ist ausgeführt, es sei ohne Bedeutung, "ob die Beschwer durch einen formellen Steuerbescheid, eine vorangegangene Rechtsmittelentscheidung oder durch einen formlosen Bescheid, wie er in der Entgegennahme der Lohnsteuer durch das Finanzamt liegt, herbeigeführt wird".
  • FG Köln, 24.10.2000 - 8 K 1839/00

    Durchführung einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer; Versäumung der

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  • BFH, 18.10.1960 - I 127/59 U

    Ermessensmißbrauch durch Ablehnung der Erstattung einer rechtskräftig zu hoch

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Steuerpflichtigen bei Versäumung der Ausschlußfrist Nachsicht nach § 86 AO gewährt werden kann, weil es sich um einen rechtsmittelähnlichen Behelf handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 77/51 U vom 11. Juli 1951, BStBl 1951 III S. 161, Slg. Bd. 55 S. 405).
  • BFH, 10.04.1953 - III 183/52 U

    Antrag auf Wertfortschreibung als rechtsmittelähnlicher Behelf - Beginn der Frist

    Andererseits hat der Bundesfinanzhof den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs als rechtsmittelähnlichen Rechtsbehelf angesehen (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 77/51 U vom 11. Juli 1951, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1951 III S. 161).
  • BFH, 21.11.1957 - IV 206/56 U

    Frist eines Antrags auf Anwendung des Körperschaftsteuertarifs - Möglichkeit

    Die Rechtsprechung hat eine derartige Gleichstellung für solche Anträge anerkannt, mit denen - wie beispielsweise im Falle des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder der Veranlagung wegen berechtigten Interesses (§ 46 Abs. 1 Ziff. 4 EStG, § 57 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - 1951) oder wie im Falle der Wertfortschreibung gemäß § 225a Abs. 2 AO - das Ziel verfolgt wird, bereits durchgeführte Verfahren (Lohnsteuerverfahren, Bewertungsverfahren) nach Art eines Rechtsmittelverfahrens zu überprüfen und tatsächlich gegebenen, steuerlich bedeutsamen Vorgängen anzugleichen oder anzupassen, die bis dahin keine Berücksichtigung finden konnten (vgl. die Urteile des erkennenden Senats IV 77/51 U vom 11. Juli 1951 - Slg. Bd. 55 S. 405, BStBl 1951 III S. 161 - und IV 637/54 U vom 15. März 1956 - Slg. Bd. 62 S. 425, BStBl 1956 III S. 157 -).
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